Generalplanung

Generalplanung 1

Als Generalplaner wird derjenige bezeichnet, der dem Bauherrn als einziger Vertragspartner auf Planerseite gegenüber tritt und der sämtliche Architektur-, Ingenieur- und Fachplanungen erbringt. Er trägt gegenüber dem Bauherrn die alleinige rechtliche Verantwortung für die Planungsleistungen. Generalplaner sind nicht zu verwechseln mit Generalunter/-übernehmern. Diese planen teilweise auch, bauen aber hauptsächlich.

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