16. April 2025
Gebäudetyp E: Vor- und Nachteile der vereinfachten Baustandards

Der neue Gebäudetyp E steht für experimentelles, einfaches und effizientes Bauen und gilt als Ansatz zur Realisierung kostengünstiger und bezahlbarer Bauvorhaben.
Warum der neue Gebäudetyp E?
Die Baustandards in Deutschland folgen seit Jahren einer Entwicklung, die das Bauen zunehmend kompliziert gestaltet und verteuert. Ursachen für diese Entwicklung sind neben technischen Innovationen und den daraus resultierenden gestiegenen Standards hohe bürokratische Anforderungen an Bauherren und Architekten. Zudem fördert das Bestreben, rechtssicher in Bezug auf das Werkvertragsrecht des BGB zu bauen, aus Sicht der Architektenkreise eine Entwicklung hin zu überzogenen Standards in den Bereichen Komfort und Qualität. Letztere stehen in einem engen Zusammenhang mit den “Anerkannten Regeln der Technik”, abgekürzt aRdT.
Nicht alle aRdT sind in Normen und Regeln festgeschrieben. Viele ergeben sich aber aus der Rechtsprechung, besonders in Fragen zur Sachmängelhaftung. Architekten und Bauunternehmer reagieren auf die gerichtliche Anerkennung von Baumängeln bei jeder Abweichung von den aRdT mit dem Bestreben, Bauvorhaben so rechtssicher wie möglich zu planen und zu bauen. Folgen sind hohe Qualitäts- und Ausstattungsstandards, verbunden mit stetig steigenden Baukosten.
Eine Initiative der Bayerischen Architektenkammer und der Bundesarchitektenkammer forderte 2022 die Schaffung einer neuen Gebäudeklasse. Sie sollte einen Wandel hin zu einfacheren Standards und Kostensenkungen sowie zur Beschleunigung von Baumaßnahmen und einer größeren planerischen Freiheit ermöglichen.
Von der Leitlinie zum Gebäudetyp-E-Gesetz
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen reagierte auf die Vorschläge aus den Architektenkammern und erarbeitete gemeinsam mit Expertengruppen die Leitlinie und Prozessempfehlung “Einfaches Bauen Gebäudetyp E”. Die Leitlinie ist Bestandteil des Gesetzentwurfes zum Gebäudetyp-E-Gesetz (Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus), der am 6. November 2024 von der Bundesregierung beschlossen und in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wurde. Die notwendigen Änderungen im Bauvertragsrecht des BGB brachte das Bundesministerium der Justiz ebenfalls in das Gesetzgebungsverfahren ein.
Unabhängig von der Einführung des Gebäudetyp-E-Gesetzes unterstützen mit Schleswig-Holstein und Bayern erste Bundesländer das Ziel der von der Bundesregierung geplanten Neuregelung. Sie passten die bauordnungsrechtlichen Anforderungen in ihren Musterbauordnungen entsprechend an.
Das öffnete den Weg für erste Politprojekte in Bayern. Wohnungsbauunternehmen und öffentliche Bauträger errichten in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr und mit wissenschaftlicher Unterstützung durch die TU Braunschweig die praktische Umsetzung des Gebäudetyps E in 19 Pilotprojekten. Neben dem Wohnungsbau zur Schaffung von günstigem Wohnraum für Mieter umfassen die Pilotprojekte ein Verwaltungsgebäude sowie drei Schulbauprojekte.
Was unterscheidet den Gebäudetyp E von anderen Gebäudetypen?
Gebäudetypen klassifizieren Gebäude anhand ihrer Nutzung, architektonischer Merkmale und der eingesetzten Bautechnik. Durch unterschiedliche Anforderungen und spezifische Eigenschaften der Gebäudetypen nimmt die Zuordnung der Gebäude Einfluss auf die bei der Planung, Genehmigung und Ausführung einzuhaltenden Gesetze und Normen. Dabei kann die Klassifizierung in Gebäudetypen weitreichenden Einfluss bis in das Mietrecht nehmen. Beispiele für Gebäudetypen sind Gewerbegebäude, landwirtschaftliche Gebäude, aber auch Niedrigenergiehäuser oder Passivhäuser.
Die Besonderheiten des Gebäudetyps E
Das Ziel des neuen Gebäudetyps E besteht darin, einfachen und experimentellen Bauweisen den Weg zu ebnen, den Bau von Wohnraum zu beschleunigen und Baukosten zu reduzieren. Experten gehen von einem Einsparpotenzial bei den Herstellungskosten von bis zu 25 Prozent aus. Dazu sieht das Gesetz vor, dass eine Abweichung von den bisher für alle Gebäudetypen geltenden strengen baurechtlichen Normen und Regeln möglich ist. Zudem räumt der neue Gebäudetyp Architekten und Unternehmern Erleichterung durch eine Entbürokratisierung ein.
Die vorgesehenen Erleichterungen betreffen die technischen Baubestimmungen in der Baugesetzgebung und Bauordnung sowie die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik ausschließlich in den Bereichen Komfort und Ausstattung. Spielraum besteht etwa bei Merkmalen wie dem Schallschutz, der Raumhöhe oder der Anzahl der Steckdosen und Lichtschalter. Durch eine reduzierte Stärke von Betondecken sind Einsparungen bei Material und Baukosten möglich. Diese darf den Schallschutz einschränken, aber nicht zulasten der Statik gehen. Gebäude des Gebäudetyps E müssen stets die Schutzziele der sicherheitsrelevanten Vorschriften des Baurechts und der Bauordnung wie Standsicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz oder Brandschutz einhalten. Der Gebäudetyp E bezieht sich auf den Neubau von Gebäuden sowie auf Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen.
Methoden und Techniken
Die Bundesregierung sieht in der Leitlinie zum Gebäudetyp E auch Erleichterungen im Bereich der örtlichen Bauleitplanung und der Genehmigungsverfahren vor. Ein Ziel besteht daher darin, Baugenehmigungsbehörden das Abweichen von einzelnen ordnungsrechtlichen Anforderungen zu ermöglichen, sofern die Schutzziele der Bauordnung dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Die im Gebäudetyp-E-Gesetz vorgesehene Reduzierung der Herstellungskosten für Gebäude mit einem jährlichen Einsparpotenzial von über acht Millionen Euro erfolgt durch Einsparungen beim Materialeinsatz, aber auch durch den Einsatz innovativer Materialien. Der Ansatz des einfachen Bauens schont somit Ressourcen und fördert die Verwendung nachhaltiger Baustoffe wie Holz, Lehm, Recyclingmaterialien oder natürliche Dämmstoffe. Der Verzicht auf Keller oder Tiefgaragen reduziert den Flächenbedarf und die Baukosten. Insgesamt räumt das Gebäudetyp-E-Gesetz Architekten große Freiräume für innovative Ideen zu weiteren Einsparpotenzialen ein.
Gebäudetyp E und Vertragsrecht
Besondere Auswirkungen hat der neue Gebäudetyp auf das Vertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Bisher haben Bauherren einen Anspruch auf Bauausführung unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik. Soll von den aRdT abgewichen werden, ist dieses ausdrücklich vertraglich zu vereinbaren. Nach der Änderung des BGB kehrt sich diese Rechtslage um. Architekten können Gebäude abweichend von den anerkannten Regeln der Technik rechtssicher planen, ohne dass darauf vertraglich hingewiesen wird. Vielmehr müssen Bauherren auf die vertragliche Festlegung achten, wenn sie eine Abweichung von diesen Regeln nicht wünschen.
Mögliche Förderung von Baumaßnahmen und Besonderheiten für Gewerbebauten
Die Leitlinie zum Gebäudetyp E weist auf verschiedene Fördermöglichkeiten hin. Diese beschränken sich weitgehend auf die Schaffung von Wohnraum, wie sie schon jetzt besteht.
Wenn es darum geht, öffentliche und gewerbliche Baumaßnahmen zu planen, arbeiten Bauherren bevorzugt mit einem Generalplaner zusammen. Die Fachleute verfügen über detaillierte Kenntnisse in allen Belangen des Bauwesens. Sie wissen die speziell im Gewerbebau bestehenden Potenziale für Einsparungen durch den neuen Gebäudetyp E optimal zu nutzen.
Kritik am neuen Gebäudetyp
Ein allgemeiner Kritikpunkt besteht darin, dass es nur gewerblichen Bauherren, insbesondere im Bereich des Wohnungsbaus, zukünftig möglich sein wird, rechtssicher Verträge abzuschließen. Private Bauherren verfügen in der Regel nicht über den notwendigen Sachverstand, um das einfache Bauen richtig einzuschätzen.
Juristen sehen Probleme bei der Abgrenzung zwischen Komfort- und Sicherheitsstandards. Zudem kritisieren sie, dass die vertragsrechtlichen Änderungen die Besonderheiten der im Bauwesen typischen Leistungskette nicht ausreichend berücksichtigen.Das Ziel des neuen Gebäudetyps E besteht darin, einfachen und experimentellen Bauweisen den Weg zu ebnen, den Bau von Wohnraum zu beschleunigen und Baukosten zu reduzieren. Experten gehen von einem Einsparpotenzial bei den Herstellungskosten von bis zu 25 Prozent aus. Dazu sieht das Gesetz vor, dass eine Abweichung von den bisher für alle Gebäudetypen geltenden strengen baurechtlichen Normen und Regeln möglich ist. Zudem räumt der neue Gebäudetyp Architekten und Unternehmern Erleichterung durch eine Entbürokratisierung ein.
Die vorgesehenen Erleichterungen betreffen die technischen Baubestimmungen in der Baugesetzgebung und Bauordnung sowie die Abweichung von den anerkannten Regeln der Technik ausschließlich in den Bereichen Komfort und Ausstattung. Spielraum besteht etwa bei Merkmalen wie dem Schallschutz, der Raumhöhe oder der Anzahl der Steckdosen und Lichtschalter. Durch eine reduzierte Stärke von Betondecken sind Einsparungen bei Material und Baukosten möglich. Diese darf den Schallschutz einschränken, aber nicht zulasten der Statik gehen. Gebäude des Gebäudetyps E müssen stets die Schutzziele der sicherheitsrelevanten Vorschriften des Baurechts und der Bauordnung wie Standsicherheit, Umwelt- und Gesundheitsschutz oder Brandschutz einhalten. Der Gebäudetyp E bezieht sich auf den Neubau von Gebäuden sowie auf Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen.